StartseiteVereinFormationInfosTrainingTermineBilderArchivGästebuchInternSponsorenLinks

Satzung

 Des Vereins für Rollsport Aerzen von 1989 e.V.

Gültig ab 02. Mai 1989

§1

Name, Sitz, Zweck

 1.      Der Verein führt den Namen „Verein für Rollsport Aerzen von 1989 e.V.“ abgekürzt VfR Aerzen.

2.      Der Sitz des Vereins ist Aerzen.

3.      Der VfR Aerzen ist in das Vereinsregister eingetragen.

4.      Der Verein macht sich die Pflege und Förderung des Rollsportes zur Aufgabe. Er dient ausschließlich der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Verein veranstaltet regelmäßig sportliche Übungen und Übungskurse für seine Mitglieder und bereitet Mannschaften für sportliche Wettkämpfe vor.
Zu diesem Zweck hat er sich dem „Niedersächsischen Rollsportbund“ und dem Kreis „Kreissportbund Hameln-Pyrmont“ angeschlossen.

5.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

6.      Der Verein ist politisch, rassisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

7.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

8.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

9.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2

Mitgliedschaft

1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und die einen Aufnahmebeitrag leistet.

2.      Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

3.      Während der Mitgliedschaft ist ein monatlicher Beitrag zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und die Beiträge sowie die Zahlungsart werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

4.      Bei Jugendlichen unter 18 Jahren erfolgt die Anmeldung durch einen Erziehungsberechtigten. Zur Vertretung der Interessen des Jugendlichen wird der Erziehungsberechtigte ebenfalls Mitglied.

5.      Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren durch einen Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft erlischt zum Quartalsende.

6.      Mitglieder, die der Satzung oder der Interessen des Vereins zuwider handeln, können von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss geschieht auf Beschluss des Vorstandes.
Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Ihm steht innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses das Recht zum Einspruch zu.
Der Einspruch ist schriftlich zu begründen. Eine endgültige Entscheidung fällt dann die Mitgliederversammlung.

7.      Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte an den Verein und seinem Vermögen, bleibt jedoch jeden dem Verein zugefügten Schaden sowie rückständige Beiträge haftbar.

§ 3

Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 4

Organe

Organe des Vereins sind:             a) der Vorstand

                                                  b) die Mitgliederversammlung

§ 5

Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
                                             a) dem 1. Vorsitzenden
                                             b) dem 2. Vorsitzenden
                                             c) dem Schriftführer
                                             d) dem Kassenwart
                                             e) dem Sportwart

2.      Je nach Erfordernissen können weitere Sachbearbeiter in einen erweiterten Vorstand berufen werden.

3.      Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4.      Die Vorstandsversammlung wird vom 1. Vorsitzenden bei Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen.

5.      Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Erstattung der Barauslagen.

6.      Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.  Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt.

7.      Die Bestellung des Vorstandes kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn 1/10 (ein Zehntel) der Mitglieder diese Versammlung verlangen, und diese dem Vorstand grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorwerfen. Der Widerruf erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 6

Mitgliederversammlung

1.      Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2.      Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Benachrichtigung der einzelnen Mitglieder mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung ein. .

3.      Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt, wobei die erste Versammlung in den Monaten Januar oder Februar durchzuführen ist und als Hauptversammlung gilt.

4.      Während der Hauptversammlung ist der Vorstand, nach Angabe der Arbeits- und Kassenberichte für das vergangene Jahr, zu entlasten. Nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit ist ein neuer Vorstand zu wählen.

Außerdem wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte 2 Kassenprüfer. Jährlich scheidet einer der Kassenprüfer aus.

5.      Die Mitgliederversammlung ist, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt, beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

6.      Abstimmungen erfolgen in der Regel offen mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist bei Wahlen geheime Abstimmung durchzuführen.

7.      Die Versammlung hat zur Aufgabe:

a) die Entgegennahme von Erklärungen des Vorstands
b) die Entlastung de Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes
d) die Wahl von Kassenprüfern
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) den Beschluss zur Satzungsänderung

8.      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Schriftführer und 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.Außerordentliche Hauptversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung mindestens ¼ (ein Viertel) der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Gegenstandes der Verhandlung, beantragen.

§ 7

Auflösung des Vereins

1.      Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Für diesen Beschluss ist es erforderlich, dass die Hälfte aller Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen ¾ (drei Viertel) der Auflösung zustimmen.

2.      Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand bis nach beendeter Liquidation in seinem Amt.

3.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Aerzen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 8

Gültigkeit

Diese Satzung erhält am ..............................Mai 1989 ihre Gültigkeit.



 




» Kontakt